Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Haftentlassungsgesuch zusätzlich wichtige Informationen geliefert habe (Hinweise für kriminelles und korruptes Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts, von Ärzten, Spitälern und Krankenkassen). Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe drei von ihm erstattete Strafanzeigen trotz erdrückender Beweislage abgelehnt. Beim zu erstellenden Gefahrengutachten gehe es einzig um Wiederholungsgefahr, die aber nicht gegeben sein könne, weil gar keine Straftat seinerseits vorliege.