3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Haftentlassungsgesuch vor, er sei nicht vorbestraft, sei nicht gewalttätig und habe auch nichts Entsprechendes vor, weshalb weder Ausführungs- noch Wiederholungsgefahr vorliege. Es bestehe ein grosser Unterschied zwischen etwas sagen und etwas tun. Weshalb sollte er wegen Fr. 2'450.00 eine Straftat zum Nachteil von B. begehen? Warum werde der Amtsmissbrauch von B. nicht bestraft? Wieso unterschlage die Polizei und die Staatsanwaltschaft Beweismaterial? Es sei ihm darum gegangen, herauszufinden, was es brauche, damit die Polizei überhaupt aktiv werde. Es seien nur Argumente gegen ihn aufgeführt worden.