3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen an seinen materiellen Ausführungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (zum dringenden Tatverdacht, zu den besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) mit der Begründung fest, dass der Beschwerdeführer nichts Neues vorgebracht habe, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. -4-