3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: