2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte am 15. Dezember 2021 eine Haftverhandlung durch, wies sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 14. Januar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs.