1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2021.366 heutigen Datums ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welches von dieser am 9. Dezember 2021 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde.