Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.384 / va (HA.2021.575) Art. 8 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. Dezember 2021 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschie- denster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen ei- ner Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung). Zu- letzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwer- deführers (B.) am 29. November 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid SBK.2021.366 heutigen Datums ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungs- gesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welches von dieser am 9. Dezember 2021 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte am 15. De- zember 2021 eine Haftverhandlung durch, wies sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 14. Januar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 16. Dezem- ber 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 18. Dezember 2021 (Postaufgabe am 20. Dezember 2021) Beschwerde. Sinngemäss be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. -3- 3.2. Der amtliche Verteidiger teilte auf Anfrage mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 mit, auf weitere Ausführungen und/oder Ergänzungen zur Be- schwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 22. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen an seinen materiellen Ausfüh- rungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (zum dringenden Tatver- dacht, zu den besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersu- chungshaft) mit der Begründung fest, dass der Beschwerdeführer nichts Neues vorgebracht habe, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. -4- 3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Haftentlassungsgesuch vor, er sei nicht vorbestraft, sei nicht gewalttätig und habe auch nichts Entspre- chendes vor, weshalb weder Ausführungs- noch Wiederholungsgefahr vor- liege. Es bestehe ein grosser Unterschied zwischen etwas sagen und et- was tun. Weshalb sollte er wegen Fr. 2'450.00 eine Straftat zum Nachteil von B. begehen? Warum werde der Amtsmissbrauch von B. nicht bestraft? Wieso unterschlage die Polizei und die Staatsanwaltschaft Beweismate- rial? Es sei ihm darum gegangen, herauszufinden, was es brauche, damit die Polizei überhaupt aktiv werde. Es seien nur Argumente gegen ihn auf- geführt worden. Was für ihn spreche, werde weggelassen. Vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau machte der Be- schwerdeführer mit Stellungnahme datiert vom 10. Dezember 2021 (Post- aufgabe am 13. Dezember 2021) geltend, der verfahrensleitende Staats- anwalt sei kriminell, korrupt und parteiisch und unterschlage Beweismate- rial zu drei trotz erdrückender Beweislage abgelehnten Strafanzeigen. Wie könne von Wiederholungsgefahr gesprochen werden, wenn gar keine Straftat vorliege? Er sei nicht krank. Sein Unfall vom 2. Dezember 2014 sei aber kein Unfall, sondern ein Mordversuch gewesen. Werde er aus der Un- tersuchungshaft entlassen, versichere er, keine Straftaten zu begehen und Dritte nicht anzupöbeln oder anzuschuldigen. Mit Stellungnahme datiert vom 12. Dezember 2021 (Postaufgabe am 13. Dezember 2021) stellte er die Frage, warum der Gesundheitsdienst im Zentralgefängnis Lenzburg seine Krankheitsgeschichte trotz entsprechender Angaben nicht komplett erfasst habe. Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, nichts getan zu haben. Was B. gemacht habe, gehe einfach nicht. Er habe eine Drohung ausgesprochen, gleichzeitig aber auch die halbe Armee informiert. Er mache ihr doch nichts wegen Fr. 2'450.00. Wie könne er et- was wiederholen, wenn er gar nichts gemacht habe? Er habe das Gefühl, er sei gleich wie vor dem Unfall. Es sei ihm egal, wie er gewesen sei. Er sei jetzt, wie er sei. Vom Psychiater werde er wie "Jack the Ripper" darge- stellt, wie eine Zeitbombe. Er habe keine Straftaten gemacht und werden keine Straftaten machen. Er habe Leute angepöbelt, spreche seit drei Jah- ren nicht mehr mit seiner Mutter und bereite sein Strafverfahren vor. Wenn er nicht wisse, wie vorgehen, rufe er die Polizei. Abschliessend (nach der mündlichen Entscheideröffnung) beschimpfte er die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau u.a. als "verdammter Saufutz", erklärte ihr den Krieg und teilte ihr mit, dass sie mit dem Feuer spiele und dass er nicht in ihrer Haut stecken möchte. -5- Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Haft- entlassungsgesuch zusätzlich wichtige Informationen geliefert habe (Hin- weise für kriminelles und korruptes Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts, von Ärzten, Spitälern und Krankenkassen). Der verfahrens- leitende Staatsanwalt habe drei von ihm erstattete Strafanzeigen trotz er- drückender Beweislage abgelehnt. Beim zu erstellenden Gefahrengutach- ten gehe es einzig um Wiederholungsgefahr, die aber nicht gegeben sein könne, weil gar keine Straftat seinerseits vorliege. Obwohl er die Abteilung Gesundheitsdienst des Zentralgefängnisses Lenzburg am 3. Dezember 2021 über seine Krankengeschichte informiert habe, sei diese aus uner- findlichen Gründen offensichtlich nicht vollständig erfasst worden. Der drin- gende Tatverdacht müsse sich mit fortdauernder Untersuchungshaft ver- dichten. Wegen Fr. 2'450.00 würde er sich nicht zum Nachteil von B. straf- bar machen. Er sei im Juli 2021 zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik C. gewesen und habe den zuständigen Ärzten versprochen, niemandem etwas zu tun. Zwischen etwas sagen und etwas tun bestehe ein grosser Unterschied. B. habe ihn ständig provoziert und es fehle ihr das erforderli- che Know-how. Er habe seinen Bruder und seine Schwester zu persona non grata erklärt und wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Ob diese in die Vergiftung seines Vaters involviert gewesen seien, werde er offen lassen. Die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. und Dr. med. E. habe er angefochten, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Er sei von B., dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und dem Polizisten F. provoziert worden. Für ihn sei es wichtig gewesen, herauszufinden, was es brauche, damit die Polizei komme. Wegen Amtsmissbrauchs bestraft werden müss- ten vielmehr B., der verfahrensleitende Staatsanwalt und der Polizist F.. 3.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren nichts vorbrachte, gestützt worauf die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 angeordneten (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2021.366 heutigen Datums) Untersuchungs- haft nunmehr anders zu beurteilen wäre. Die vom Beschwerdeführer in die- sem Haftentlassungsverfahren repetitiv gemachten Beanstandungen sind nämlich überwiegend (soweit überhaupt von Relevanz) keineswegs neu, sondern waren bereits Thema nicht nur der Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 und des hierzu ergangenen Beschwerdeentscheids SBK.2021.366 heutigen Da- tums, sondern auch der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. vom 31. März 2020 und von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020. Sie sind in keiner Weise geeignet, die dort getroffenen (und im Wesentlichen überein- stimmenden) Beurteilungen im Sinne des Beschwerdeführers zu relativie- ren, sondern bestätigen vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer wahn- -6- bedingt als Opfer einer eigentlichen Verschwörung sieht und dementspre- chend agiert. Von daher vermögen sie die vom Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festge- stellten Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht; Wiederholungsge- fahr; Ausführungsgefahr; Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersu- chungshaft) nicht zu relativieren, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 mit zutreffender Begründung festgestellt. Dies gilt vermutungsweise jedenfalls solange, wie die offenbar von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsge- suchs, act. 10) noch nicht stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. De- zember 2021 das Stellen eines neuen Haftentlassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagte. 3.4. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist mit Verweis auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 3. und 15. Dezem- ber 2021 sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2021.366 heutigen Datums abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Über eine allfäl- lige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 674.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard