3.3. Demzufolge wäre das Ausstandsgesuch mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 255.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)