Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig, sondern haben sich auf einzelne Behördenmitglieder zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von konkreten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2.). In analoger Anwendung dieser Grundsätze konnte die Gesuchstellerin die vorgesehene Sachverständige nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit am C. und negativer Erfahrungen mit anderen Ärzten dieses Spitals ablehnen. Ohnehin hat sie auch die Vorwürfe gegen die anderen Ärzte des C. nicht konkretisiert.