Bei Gegenstandslosigkeit erachtet es das Bundesgericht bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren als üblich und nicht bundesrechtswidrig, wenn hier auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt wird. Sofern sich der vermutliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen lässt, kann ergänzend auf die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zurückgegriffen werden, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1).