2.4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, sie sei zwar der Ansicht, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei, erkläre sich nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin aber dazu bereit, den Auftrag einem Gutachter eines anderen rechtsmedizinischen Instituts zu erteilen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeinstanz ist für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Sachverständigen zuständig (Urteile des Bundesgerichts -3- 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1. und 1B_243/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.2.).