2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 188.00, zusammen Fr. 1'188.00, werden den Beschuldigten 1 und 2 zu je einem Viertel mit Fr. 297.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 jeweils Fr. 366.05 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)