Der Beschuldigte 2 reichte zwar eine etwas umfangreichere Beschwerdeantwort sowie eine zusätzliche Stellungnahme ein. Dieser Mehraufwand war aber weitgehend eine Folge der haltlosen Ausführungen zum Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers, welche nicht zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten 2 ist deshalb ebenfalls eine Entschädigung von Fr. 366.05 zu Lasten des Staates zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 in Ziff. 7 aufgehoben, soweit es darin um die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger geht, und wie folgt neu gefasst: