Der Beschuldigte 1 reichte – wie im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.378 – eine 6-seitige Beschwerdeantwort ein. Angesichts dessen, dass ihm (bzw. seiner Verteidigerin) der auch rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten verursachende Sachverhalt bereits zuvor bestens bekannt war, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden angemessen, der entsprechend dem hälftigen Obsiegen zur Hälfte mit 1.5 Stunden zu entschädigen ist. Sein Entschädigungsanspruch beläuft sich daher bei einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer auf das Honorar bezogenen Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 366.05.