6.3. In Bezug auf die Entschädigungsansprüche der Beschuldigten ist festzuhalten, dass weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Dementsprechend sind die Beschuldigten im Umfang ihres (je hälftigen) Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entschädigen.