verteidigten) Beschuldigten angezweifelte Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B.. Dass sich der Beschwerdeführer für diese Eingabe anwaltlich (und nicht durch B.) vertreten liess, ist zwar nicht zu beanstanden. Indes wurde in dieser Eingabe keine Entschädigung verlangt, weshalb auch hierfür keine Entschädigung auszurichten ist.