rers (bzw. von B.) während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt worden wäre (vgl. hierzu die soeben erwähnte bundesgerichtliche Erwägung). 6.2.3. Das Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers mit Rechtsanwältin Bernardi beschränkte sich auf die Eingabe vom 24. Februar 2022. Diese bezog sich nicht auf die Sache an sich, sondern einzig auf das von den (anwaltlich - 19 -