Diese setzen u.a. voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, zumal der Sachverhalt dem Beschwerdeführer (bzw. B.) bestens bekannt war und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass die Führung dieses Beschwerdeverfahrens mit einem Aufwand verbunden gewesen wäre, durch welchen die normale (insbesondere erwerbliche) Betätigung des Beschwerdefüh-