Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Entschädigung des Beschwerdeführers (soweit durch B. vertreten) nach den vom Bundesgericht für nicht anwaltlich vertretene Personen entwickelten Grundsätzen zu bemessen, wonach eine Entschädigung in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gerechtfertigt ist. Diese setzen u.a. voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2).