Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom 24. Februar 2022 zumindest sinngemäss, vertraglich verpflichtet zu sein, B. im Rahmen der Erbteilung zu unterstützen und deshalb ein Interesse an der Beibehaltung seiner Privatklägerstellung zu haben. Weiter sprach er davon, dass seine Interessen und diejenigen von B. "zu 100%" gleichgelagert seien. Von daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass keine Rechnungstellung von B. gegenüber dem Beschwerdeführer angedacht war, weshalb dem Beschwerdeführer durch die Vertretung von B. kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein kann.