6.2. 6.2.1. Die Privatklägerschaft hat im Umfang ihres Obsiegens gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Ist der entsprechende Antrag nicht beziffert und belegt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 6.2.2. Der Beschwerdeführer war in diesem Beschwerdeverfahren hauptsächlich durch B. und damit zwar nicht anwaltlich, aber doch durch eine juristische Fachperson vertreten. Er stellte einen weder begründeten noch bezifferten Antrag auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht aber aus nachfolgenden Gründen so oder so nicht: