5.3. Beide Beschuldigten beantragten die Abweisung der Beschwerde und unterliegen damit – konträr zum an sich hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers – je zur Hälfte. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 auch in Bezug auf die Gehörsverletzung unterliegt, ist vernachlässigbar. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den beiden Beschuldigten aufzuerlegen. Weil beide Beschuldigten bezüglich der Kosten gleich zu behandeln sind, entfällt auf jeden der beiden Beschuldigten je ein Viertel der Verfahrenskosten. Die verbleibende Hälfte der Verfahrenskosten ist auf die Staatskasse zu nehmen.