5.2. In der Sache ist von einem je hälftigen Obsiegen / Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (Obsiegen in Bezug auf seine Parteistellung hinsichtlich der fraglichen Urkundendelikte und der daraus abgeleiteten und am 14. April 2020 beanzeigten Vorwürfe strafbarer Täuschungshandlungen [gemäss vorstehenden E. 4.1 - 4.2]; Unterliegen in Bezug auf seine Parteistellung hinsichtlich der weiteren Vorwürfe [gemäss vorstehenden E. 4.3 - 4.5]). Für die Kostenregelung unerheblich ist die vom Beschwerdeführer mit keinem eindeutigen Antrag verknüpfte Rüge des fehlenden Verfügungsdispositivs (vorstehende E. 2.1). Hingegen wiegt die geheilte Gehörsverletzung (vorstehende E. 2.2)