Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2021 [Ord. 1/Reg. 9]) (vgl. hierzu auch die Beschwerde von B. im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.378, wonach die Privatklägerstellung der Beschuldigten diesen bis anhin zumindest nicht mit Verfügung aberkannt worden sei ([Rz 33 und Fussnote 2]). - 17 - Eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, aus welcher dieser einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten könnte, ist damit nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde in den materiell unbegründeten Punkten nicht aus Gründen der Fairness gutzuheissen, sondern eben abzuweisen ist.