Insbesondere wurden in verschiedenen späteren Konfrontationseinvernahmen die Beschuldigten nicht in Anwendung von Art. 178 lit. a StPO als Privatkläger als Auskunftspersonen einvernommen, sondern einzig wegen ihrer eigenen Beschuldigtenstellung i.S.v. Art. 178 lit. f StPO (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 [Ord. 1/Reg. 3]; Konfrontationseinvernahme vom 8. Juli 2021 [Ord. 1/ Reg. 8]; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2021 [Ord. 1/Reg.