Dieser war und ist zwar auch Erbe, war am 29. April 2021 aber offensichtlich noch gar nicht an den Strafverfahren gegen die Beschuldigten beteiligt, gab er doch erst am 29. Oktober 2021 eine entsprechende Konstituierungserklärung ab (Beschwerdebeilage 2). Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden im weiteren Verlauf je substantiiert zur Privatklägerstellung der Beschuldigten im Strafverfahren gegen B. und F. geäussert hätte. Insbesondere wurden in verschiedenen späteren Konfrontationseinvernahmen die Beschuldigten nicht in Anwendung von Art.