Doch selbst wenn man dies ausblendet und davon ausgeht, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden am 29. April 2021 in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise geäussert hat, liesse sich daraus nicht auf eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers schliessen. Dieser war und ist zwar auch Erbe, war am 29. April 2021 aber offensichtlich noch gar nicht an den Strafverfahren gegen die Beschuldigten beteiligt, gab er doch erst am 29. Oktober 2021 eine entsprechende Konstituierungserklärung ab (Beschwerdebeilage 2).