Hierzu ist anzumerken, dass sich dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 29. April 2021 (Ord. 3/Reg. 3) keine entsprechenden Äusserungen der Staatsanwaltschaft Baden entnehmen lassen. Gemäss Protokoll waren B. als Auskunftsperson und die Beschuldigten als "beschuldigte Personen" vorgeladen und scheint in Frage 11 einzig vom Beschuldigten 1 die Anwesenheit von B. thematisiert worden zu sein. Weiter scheint es sich gemäss Protokoll so verhalten zu haben, dass die Staatsanwaltschaft Baden B. das Teilnahmerecht gewähren wollte, dass aber B. von sich aus erklärte, damit einverstanden zu sein, bei der Befragung der Beschuldigten draussen zu warten.