Der Beschwerdeführer begründete die geltend gemachte Ungleichbehandlung damit, dass die Staatsanwaltschaft Baden anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. April 2021 erklärt habe, dass die Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen von B. und F. nicht abgelehnt werden könne, weil diese – im Gegensatz zu B. – Erben im Nachlass von K. seien und dieser Erbengemeinschaft ja das ganze Aktienpaket der E. AG gehöre. Damit seien auch die Erben bei einer Schädigung der E. AG als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Hierzu ist anzumerken, dass sich dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 29. April 2021 (Ord. 3/Reg.