Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016, - 16 - 1B_391/2016, 1B_403/2016 vom 17. November 2016 E. 7 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2).