4.5. Inwiefern der Beschwerdeführer durch allfällige weitere (noch nicht abgehandelte) Delikte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt worden sein könnte, ist derzeit nur schon deshalb nicht zu beurteilen, weil keine weiteren Delikte konkret beanzeigt wurden bzw. im Raum stehen. Über die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers kann nur im Hinblick auf konkret im Raum stehende Vorwürfe entschieden werden. Soweit der Beschwerdeführer seine Geschädigtenstellung mit der blossen Möglichkeit weiterer Delikte zu begründen versucht, ohne diese irgendwie zu spezifizieren, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.