Geschädigtenstellung nicht aus einer Schädigung der E. AG ableiten. Weil sich zudem aus dem am 28. April 2021 als ungetreue Geschäftsbesorgung beanzeigten Sachverhalt keine andere, nicht über die E. AG abgeleitete Schädigung der Erbengemeinschaft ergibt, kann der Beschwerdeführer als Mitglied dieser Erbengemeinschaft hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Weil auch eine originäre (nicht abgeleitete) Schädigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.