Der Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Dass einzige Aktionärin der E. AG die besagte Erbengemeinschaft war und ist, ändert hieran nichts, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Einpersonen-AG für den Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 Regeste). Von daher kann der Beschwerdeführer als Mitglied der Erbengemeinschaft seine - 15 -