Einzig die im dritten Punkt erhobenen Vorwürfe beziehen sich, ähnlich wie die mutmasslichen (in E. 4.1 bereits abgehandelten) Urkundendelikte möglicherweise auch auf originär gegen die Erbengemeinschaft gerichtete Straftaten. Deshalb und weil ansonsten zu diesen Vorwürfen (noch) nichts bekannt ist, kann diesbezüglich eine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers derzeit nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden dies mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 getan haben sollte, ist diese Verfügung in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.