Soweit es bei den soeben genannten Vorwürfen um originär die E. AG betreffende Vermögensdelikte geht (was jedenfalls bei den beiden ersten Vorwürfen und allenfalls auch beim dritten Vorwurf der Fall ist), kann eine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zur Begründung kann auf nachfolgende E. 4.3 verwiesen werden. Einzig die im dritten Punkt erhobenen Vorwürfe beziehen sich, ähnlich wie die mutmasslichen (in E. 4.1 bereits abgehandelten) Urkundendelikte möglicherweise auch auf originär gegen die Erbengemeinschaft gerichtete Straftaten.