635 Abs. 2 ZGB, weil dieser Vertrag seine Erbenstellung nicht tangierte. Für die Geschädigtenstellung unbeachtlich ist auch, wem gegenüber die fraglichen Urkunden allenfalls gebraucht wurden bzw. wer damit allenfalls konkret getäuscht wurde. Unerheblich ist schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer die hier massgebliche Schädigung erläutert hat oder nicht, zumal die Geschädigtenstellung von Amtes wegen zu prüfen ist, ohne dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dabei auf die konkreten Vorbringen der Parteien beschränkten müsste.