Weil aber eine Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somit nicht Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann, gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft (wie sie hier im Raum stehen) die einzelnen Erben als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3), weshalb auch der Beschwerdeführer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der fraglichen Urkundendelikte zu betrachten ist. Diesbezüglich unbeachtlich ist sein Vertrag mit B. i.S.v. Art. 635 Abs. 2 ZGB, weil dieser Vertrag seine Erbenstellung nicht tangierte.