E. AG zu gewinnen, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die dabei womöglich verletzten Stimmrechte lagen soweit ersichtlich ausschliesslich bei der Erbengemeinschaft, weshalb an sich diese durch die behaupteten Delikte direkt benachteiligt bzw. unmittelbar geschädigt wurde. Dies gilt losgelöst davon, ob ihr dadurch auch ein (nachweisbarer) Vermögensschaden entstand (vgl. hierzu etwa GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 73 zu Art. 115 StPO, wonach die Benachteiligung vermögensrechtlicher oder anderer Art sein kann).