Mit dem Beschwerdeführer, der nie Verwaltungsrat der E. AG gewesen sei, habe dies nichts zu tun gehabt (Rz 20). Die Unterlagen seien nie gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet worden und dieser habe darauf keine Vermögensdisposition vorgenommen, weshalb er durch das behauptete Urkundendelikt nicht (unmittelbar) geschädigt sei (Rz 21). Auch das Vermögen der E. AG, an dem der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sei durch die ausserordentliche Generalversammlung nicht geschädigt worden (Rz 22).