Er habe eine finanzielle Beeinträchtigung des Nachlasses behauptet, aber nicht geltend gemacht, selbst konkret von einer Vermögensverminderung bedroht zu sein. Der Beschwerdeführer habe infolge der Abtretung seines Erbanteils keinen finanziellen Anspruch auf das Ergebnis der Erbteilung, weshalb ihm kein finanzieller Schaden erwachsen sein könne. Ein anderer potentieller Schaden sei nicht behauptet worden, weshalb er nicht als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sei (Rz 13 - 14).