3.3. Der Beschuldigte 1 brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass dem Beschwerdeführer durch ein allfälliges deliktisches Verhalten kein finanzieller Schaden habe entstehen können (Rz 6). Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die fraglichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Das Vorliegen einer Schädigung "nicht finanzieller Art" sei nicht erläutert worden. Er habe eine finanzielle Beeinträchtigung des Nachlasses behauptet, aber nicht geltend gemacht, selbst konkret von einer Vermögensverminderung bedroht zu sein.