Weiter brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ungleiche Behandlung der Anzeigeerstatter" vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. April 2021 erklärt habe, dass die Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen von B. und von F. nicht abgelehnt werden könne, da diese – im Gegensatz zu B. – Erben im Nachlass von K. seien und dieser Erbengemeinschaft ja das ganze Aktienpaket der E. AG gehöre. Damit seien auch die Erben bei einer Schädigung der E. AG geschädigt und hätten dementsprechend Parteirechte in diesen Verfahren. Nun "Mitten im Spiel" die Spielregeln zu ändern, gehe selbstredend nicht.