Urkundendelikte könnten namentlich dann auch private Interessen unmittelbar verletzen, wenn sie auf die Benachteiligung bestimmter Personen abzielten. Die beanzeigten Urkundendelikte hätten klarerweise auf eine Benachteiligung u.a. von ihm als Miterben abgezielt, weil dadurch das Nachlassvermögen unmittelbar beeinträchtigt worden sei. - 12 -