3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der beanzeigten Handlungen zu sein. Dass er seinen Erbanteil an B. abgetreten habe, habe an seiner Erbenstellung nichts geändert. Er sei nicht nur obligatorisch am Nachlass berechtigt, sondern Erbe der Erbengemeinschaft seines Vaters. Die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO setze zudem keinen Schaden im zivilrechtlichen Sinne voraus.