Der Beschwerdeführer habe vorliegend seinen Erbanteil an B. abgetreten. Wenngleich er obligatorisch an der Erbschaft berechtigt bleibe, könne ihm durch ein allfälliges deliktisches Handeln der Beschuldigten kein finanzieller Schaden erwachsen sein, weshalb er bezüglich der Urkundendelikte nicht als geschädigte Person zu betrachten sei. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft (gemeint war die E. AG) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten.