In Bezug auf die Urkundendelikte (Art. 251 StGB; Art. 253 StGB) führte sie aus, dass diese in erster Linie öffentliche Interessen schützten, weshalb Private dadurch nur ausnahmsweise (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO) in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn das Urkundendelikt gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts sei. Der Beschwerdeführer habe vorliegend seinen Erbanteil an B. abgetreten.