2.2.5. Die Voraussetzungen für eine Heilung der stattgefundenen Gehörsverletzung sind gegeben, käme die Rückweisung doch einem formalistischen Leerlauf gleich. Erstens kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Sache in Beachtung von Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO - 11 - umfassend überprüfen. Zweitens hielt die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort in Kenntnis der die wesentlichen Fragen substantiiert abhandelnden Beschwerde vollumfänglich an ihrer Verfügung fest, was nahelegt, dass sie dies auch im Falle einer Rückweisung täte, was wiederum zu einer ähnlichen Beschwerde wie vorliegend führen dürfte.