(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine geheilte Gehörsverletzung ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2).