2.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung die Parteistellung im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren aberkannt. Weil dies ohne Weiteres als ein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung zu werten ist, hätte ihm als Ausdruck des rechtlichen Gehörs vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Weil dies unterblieb, liegt eine Gehörsverletzung vor.