nicht zweckmässig gewesen. Eine allfällige Gehörsverletzung liesse sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens heilen (Rz 10 - 12). Der Beschuldigte 2 äusserte sich zur behaupteten Gehörsverletzung inhaltlich nicht. 2.2.2. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1).